Weihnachten ist die Zeit der Besinnlichkeit. Und wie drückt sich dieses Gefühl besser aus als durch warmen Kerzenschein? Doch wer Adventskränze und Weihnachtsbäume mit echten Kerzen bestückt, geht auch Risiken ein, wie unser nachfolgendes Beispiel zeigt.
Eine etwas andere Weihnachtsgeschichte.
“Der Kläger wohnt mit seiner Lebensgefährtin, mit der er inzwischen verheiratet ist, in einem in offener Bauweise errichteten Einfamilienhaus. Die Schlafräume des Hauses befinden sich im Obergeschoß, das offene Wohnzimmer und die ebenfalls offene Küche befinden sich im Erdgeschoß.
Am 1. Weihnachtsfeiertag 1997 entzündete der Kläger nach dem Aufstehen zunächst im Wohnzimmer die Kerzen des aus echtem Tannengrün gebundenen Adventskranzes, der auf einer Glasplatte auf dem mit einer Kunststofftischdecke gedeckten Wohnzimmertisch stand. Anschließend bereitete er in der Küche den Frühstückskaffee zu und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde. Er verließ das Schlafzimmer erst einige Zeit später. Dabei bemerkte er Brandgeruch und Rauchschwaden im ganzen Haus, die durch den Adventskranz im Wohnzimmer verursacht wurden, der sich zwischenzeitlich entzündet hatte. Die alarmierte Feuerwehr musste nicht mehr eingreifen, da es dem Kläger bis zu ihrem Eintreffen gelang, den Brand selbst zu löschen.“
Dazu führte das Gericht aus: “Es steht nicht fest, dass der Kläger den Versicherungsfall zumindest grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG herbeigeführt hat.
Der Kläger hat den Versicherungsfall zwar durch sein Verhalten herbeigeführt, denn er hat den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der versicherten Gefahr deutlich unterschritten, indem er den Adventskranz, der zum Zeitpunkt des Schadensfalls bereits 4 Wochen alt und ausgetrocknet war, über längere Zeit unbeaufsichtigt hat brennen lassen. Auch ein Außerachtlassen eines Adventskranzes für die Dauer von bis zu einer halben Stunde stellt sich objektiv bereits als grob fahrlässig dar. (…)
Mit der Feststellung des danach zu bejahenden objektiv groben Pflichtverstoßes geht im Rahmen des § 61 VVG aber nicht zwangsläufig die Feststellung eines in subjektiver Hinsicht gleich schwerwiegenden Schuldvorwurfs einher. Vielmehr muß selbständig festgestellt werden, daß dem Versicherungsnehmer ein unentschuldbares Fehlverhalten auch persönlich vorzuwerfen ist, also in subjektiver Hinsicht ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit erheblich gesteigertes Verschulden vorgelegen hat, das als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist (…). Sache des für sämtliche Voraussetzungen des § 61 WG darlegungs- und beweispflichtigen Versicherers ist es, die naheliegenden Möglichkeiten, die das Verhalten des Versicherungsnehmers in einem milderen Licht erscheinen lassen, zu widerlegen (…). Dies ist der Beklagten nicht gelungen. Sie hat die Einlassung des Klägers, er habe sich nur kurz ins Schlafzimmer begeben wollen, um seine Lebensgefährtin zu wecken, nicht entkräften können. Unwidersprochen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der “körperlichen Reize” seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht habe. Für die Darstellung des Klägers, von seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt worden zu sein, spricht im übrigen, dass er unstreitig den Frühstückskaffee bereits zubereitet hatte, als er sich in das Schlafzimmer begab. Sein Verhalten erscheint danach zwar fahrlässig, aber – unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte – nicht in einem Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre (…). In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat, daß es sich bei dem Brennenlassen der Kerzen auf leicht entflammbarer Unterlage nicht um eine für den Kläger alltägliche, sich ständig wiederholende und deshalb routinemäßig beherrschte Gefahrensituation handelte. Die durch das unbeaufsichtigte Brennenlassen von Adventskranz- oder Weihnachtsbaumkerzen entstehende besondere Gefahrensituation ergibt sich vielmehr nur in der Weihnachtszeit. Es erscheint deshalb in subjektiver Hinsicht nicht als unverzeihliches Fehlverhalten, daß der Kläger sich der von dem Adventskranz ausgehenden Gefahr während seines nach der Ablenkung durch seine Lebensgefährtin ungeplant verlängerten Aufenthalts im Schlafzimmer zeitweilig nicht mehr bewußt war. (…)”
In diesem Sinne: Frohe Weihnachten!